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statistiken

Recht: Finger weg vom Punkte-Tausch

ADAC: Beim Handel Geld gegen Punkte droht Gefängnis

Es könnte so einfach sein: Geblitzt werden oder bei Rot über die Ampel fahren und es droht nur ein Bußgeld, aber keine Punkte in Flensburg. Das versprechen zumindest einige dubiose Anbieter im Internet, wie die Februar-Ausgabe der ADAC Motorwelt berichtet. Agenturen bieten an, die entstandenen Punkte durch Strohmänner und gegen Bezahlung zu übernehmen. Nach Angaben des ADAC riskieren jedoch Autofahrer, die sich auf so einen Handel einlassen, hohe Geldstrafen oder sogar bis zu fünf Jahren Gefängnis. Der Tausch Geld gegen Punkte funktioniert wie folgt: Für beispielsweise 100 Euro Bearbeitungsgebühr und weitere 100 Euro pro Punkt suchen die Dienstleister Führerscheininhaber, die gegen Bezahlung bereit sind, Punkte auf ihr Flensburgkonto zu übernehmen. Diese geben gegenüber der Bußgeldstelle an, dass sie zum Zeitpunkt des Vergehens mit dem Auto gefahren sind und übernehmen die Strafe. Der tatsächlich Verantwortliche bezahlt das Bußgeld. Wenn Alter, Geschlecht und Aussehen des echten und falschen Verkehrssünders in etwa übereinstimmen, fällt der Polizei der Schwindel nicht unbedingt auf. Kommt die Polizei jedoch hinter den Tauschhandel, kann das ernstzunehmende Konsequenzen für beide Seiten haben. Der falsche Fahrer begeht eine mittelbare Falschbekundung; für diese Straftat droht ihm eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Der tatsächliche Verkehrssünder riskiert bei einer Verurteilung eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Haft. Der ADAC weißt in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Gesetzgeber eine günstigere und völlig legale Möglichkeit des Punkteabbaus durch Aufbauseminare in Fahrschulen vorgesehen hat.

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Vorsicht beim Autokauf im Internet
Kriminelle Tricks: ADAC gibt Tipps zum Schutz vor Betrügern

Käufer und Verkäufer von Autos werden immer häufiger Opfer von Internet-Betrügern. Da 90 Prozent aller Gebrauchtwagen online angeboten werden, tummeln sich auf dem virtuellen Marktplatz zahlreiche Gauner. Sechs Millionen deutsche Internet-Nutzer wurden laut BKA bei Online-Einkäufen bereits betrogen. Um gefeit zu sein, hat der ADAC mit den Portalen „mobile.de“ und „AutoScout24“ sowie der Polizei die Initiative „Sicherer Autokauf im Internet“ gegründet. Hier die bekanntesten Betrugsmethoden und wie man sich vor ihnen schützt: Vorsicht bei Vorkasse! Die Anzeigenmärkte im Internet prüfen weder die Identität des Käufers, dessen Zahlungsfähigkeit, noch das Vorhandensein des Fahrzeugs. Der ADAC rät den Kaufpreis
erst dann zu zahlen, wenn die Papiere und der Schlüssel ausgehändigt sind. Unzuverlässig sind Zulassungsbescheinigungen oder amtliche Dokumente per Mail. Sie können leicht digital gefälscht werden. Keinesfalls sollten Informationen zum Versicherungsverhältnis herausgegeben werden. Auf Fotos, die ins Internet gestellt werden, sollte das Kfz-Kennzeichen unkenntlich gemacht werden. Vorsicht beim Versand einer Kaufvertragsbestätigung per E-Mail. Diese hat im Zweifelsfall Bestand vor Gericht. Daher sollte mit Antworten auf unaufgeforderte E-Mails potenzieller Interessenten sehr achtsam umgegangen werden. Es wird empfohlen, in den E-Mails den vollständigen Sachverhalt und den Grund für die E-Mail zu schildern und den gesamten E-Mail-Verkehr zwischen Verkäufer und dem Interessenten aufzubewahren.
Misstrauen ist immer angesagt, wenn ein Verkäufer nur per E-Mail erreichbar ist und er keine Telefonnummer angegeben hat. Mit so genannten „Phishing-Mails“ versuchen Betrüger an vertrauliche Daten des Verkäufers zu kommen. Sie fälschen die Mails, indem sie sich als vertrauenswürdige Person ausgeben. Um sich zu schützen, ist die Weitergabe von Daten und Passwörtern folglich tabu. Diese und weitere Tipps sind unter www.adac.de nachzulesen.

 

Weniger Unfälle - mehr Tote

ADAC: Zahl der tödlich Verunglückten steigt auf über 3 900

Die Zahl der Verkehrstoten wird im Jahr 2011 erstmals seit zwei Jahrzehnten wieder steigen. Nach einer vorläufigen Schätzung des ADAC kamen auf deutschen Straßen in diesem Jahr 3 910 Menschen bei Verkehrsunfällen ums Leben. Im Vergleich zum Vorjahr, als 3 648 Menschen tödlich verunglückten, ist dies ein Zuwachs von 7,2 Prozent. Hauptgrund für den deutlichen Anstieg war laut ADAC die milde Witterung Anfang des Jahres. Zudem sind die Motorradfahrer aufgrund des trockenen Frühlings besonders früh in die Saison gestartet. Beides trug zu einer Zunahme der Verkehrstotenzahl in der ersten Jahreshälfte bei.

Steigen wird nach Angaben des ADAC auch die Zahl der bei Verkehrsunfällen verunglückten Menschen. Hier rechnet der Club mit einer Zunahme von 4,1 Prozent auf voraussichtlich 390 000. Während die Zahl der Unfälle insgesamt um 2,5 Prozent auf 2 350 000 sinken wird, ist bei den Unfällen mit Personenschaden ein Anstieg um 4,4 Prozent auf 301 000 zu verzeichnen.

Trotz der negativen Entwicklung bleibt Deutschland zum zweiten Mal seit Einführung der Verkehrsstatistik unter der Marke von 4 000 Verkehrstoten. Damit wurde das zweitbeste Ergebnis seit Beginn der Unfallstatistik im Jahr 1950 erreicht. Gleichwohl zeigen die schlechteren Zahlen nach Ansicht des ADAC, dass es künftig noch größerer Anstrengungen bei der Verkehrssicherheitsarbeit bedarf. So gilt es vor allem, die Verkehrserziehungsaktionen der Polizei, des ADAC und anderer Organisationen weiter auszubauen. Zudem fordert der Club, die Ausbildung junger Fahranfänger, die ein besonders hohes Unfallrisiko haben, über den eigentlichen Führerscheinerwerb hinaus zu verlängern. Auch die modernen Sicherheitssysteme in den Fahrzeugen müssen weiterentwickelt und Unfallschwerpunkte an Straßen entschärft werden.

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Überladene Fahrzeuge: Damit der Urlaub nicht im Graben endet
Völlig verändertes Fahrverhalten bei Autos mit zu viel Zuladung
Mit zu viel Reisegepäck im Kofferraum und auf dem Dach verändern sich die Fahreigenschaften eines Autos erheblich. Die Fahrt in den Urlaub wird dann schnell zum Sicherheitsrisiko. Das machen Fahrversuche des ADAC deutlich. Am Beispiel eines überladenen Skoda Octavia Kombi mit montierter Dachbox zeigte sich, dass Fahrzeuge beim Ausweichen mit 90 km/h dann nicht mehr vollständig kontrollierbar sind. Das ESP brachte bei dem mit 80 Kilogramm überladenen Fahrzeug, bei dem außerdem noch das Gepäck ungünstig positioniert war, keine ausreichende Stabilität mehr. Dennoch kippte das überladene Auto bei diesem Test nicht.
Moderne Fahrwerke wie das des Versuchsfahrzeugs können viel. Dies ändert sich
aber schnell, wenn die Beladungsgrenzen voll ausgenutzt oder das Auto deutlich überladen wird. Damit der Autofahrer einen Anhaltspunkt über die tatsächliche Beladung seines Fahrzeugs bekommt, sollte er vor allem die schweren Gepäckstücke vor der Reise wiegen. Gängige Zuladungswerte liegen zwischen 400 und 500 Kilogramm. Sie sind schnell erreicht, wenn man das Gewicht der Mitfahrer einbezieht. Der Autofahrer selbst ist bei dem im Fahrzeugschein angegebenen Leergewicht bereits mit 75 Kilogramm berücksichtigt.
Bezüglich der Dachbeladung sind die festgelegten Gewichtsgrenzen zwingend einzuhalten. Die Angaben stehen in der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs. Die Dachbox sollte möglichst mit leichtem Gepäck gefüllt werden, weil sie den Schwerpunkt und damit
das Fahrverhalten des Autos verändern kann. Schweres Gepäck kommt in den Kofferraum, und zwar möglichst weit nach unten - dort sind die Gepäckstücke bei einem etwaigen Verkehrsunfall besser aufgehoben. Denn: Ein niedriger Schwerpunkt bringt dem Fahrzeug mehr Stabilität.

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ADAC: Genau hinsehen lohnt sich
Gebrauchtwagenkauf
Wichtige Grundregeln sollten immer beachtet werden
Nicht jeder Mangel kann beim Gebrauchtwagenkauf sofort mit dem bloßen Auge erkannt werden. Damit der Autokauf nicht zu einem „teuren Vergnügen“ wird, sollten folgende Grundregeln des ADAC beachtet werden:
Serviceheft: Genau prüfen, ob alle vorgeschriebenen Wartungen durchgeführt und dokumentiert wurden. Wartungsarbeiten sollten durch Kopien der Rechnungen belegt sein.
Kilometerstand: Wer die auf TÜV-Prüfbelegen, Reparatur- und Wartungsrechnungen, Ölwechsel-Anhängern usw. genannten Kilometerstände betrachtet, kann daraus eine durchschnittliche monatliche Laufleistung errechnen. Wenn diese in der Zeit vor dem Verkauf des Autos deutlich gesunken ist, könnte eine Tacho-Manipulation vorliegen.
Lack: Der Lack des Autos sollte glänzen, keine matten Stellen haben oder Risse
aufweisen. Karosserieteile sollten die gleiche Farbe haben. Leichte Farbunterschiede deuten oft auf reparierte Unfallschäden hin.
Innenraum: Durch professionelle Aufbereitung lassen sich viele Abnutzungsspuren unsichtbar machen. Deshalb sollten Ecken und Ritzen, genau angeschaut werden.
Motor: Ein Blick unter die Motorhaube offenbart mitunter einen verdreckten Motorraum mit deutlichen Rostansätzen. Dies deutet auf eine unzureichende Pflege hin.
Reifen sollten nicht älter als sechs Jahre sein und keine Beschädigungen aufweisen. Die Dimension muss den Papieren entsprechen. Außerdem sollte man Nachfragen, ob ein zusätzlicher Satz Winter- oder Sommerreifen verfügbar ist. Profiltiefe: Mindestens vier Millimeter.
Probefahrt ist immer Pflicht! Aber: Nicht nur auf Landstraße und
Autobahn fahren, sondern auch in der Stadt. Dort zeigt sich gut, ob die Lenkung schwergängig ist oder ob das Fahrwerk auf Kopfsteinpflaster poltert.
Vor dem Kauf das Auto einem Kfz-Sachverständigen zeigen oder einem ADAC-Prüfzentrum vorführen! Fachleute spüren mögliche Mängel auf und können beurteilen, ob der geforderte Preis angemessen ist.
Je nach Verkäufer (gewerblich oder privat) ist ein entsprechender Kaufvertrag erforderlich. Der ADAC bietet einen solchen Vertrag zum Download auf www.adac.de an.

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Wer an fremden Fahrzeugen mit Visitenkarten für einen Autoankauf wirbt, muss mit einem gehörigen Bußgeld rechnen. So urteilte jüngst das OLG Düsseldorf (Az. IV-4RBs-25/10). Demnach musste ein Autohändler 200 Euro Strafe zahlen, weil er ohne Genehmigung der Stadt seine Visitenkarten auf Parkplätzen hinter Scheibenwischern anbrachte. Die Richter des Düsseldorfer OLG hatten dies damit begründet, dass das Anbringen von Werbung auf öffentlichen Parkplätzen nur dem gewerblichen Zweck diene.

Laut ADAC ist bei vielen Autohändlern, die „wild“ mit Visitenkarten werben, höchste Vorsicht geboten. Eine Umfrage des Automobilclubs hat ergeben, dass knapp 75 Prozent der Befragten unzufrieden mit den Kaufangeboten waren.

Der ADAC rät daher, sich keinesfalls von derartigen Händlern überrumpeln zu lassen. Wer sein Auto privat verkaufen möchte, sollte das Fahrzeug unbedingt von einem Experten begutachten zu lassen. Beim Verkauf sollte auf alle Fälle ein Vertragsformular mit einem Haftungsausschluss verwendet werden. Damit wird verhindert, dass der Verkäufer für Mängel am Fahrzeug zwei Jahre lang haftet. Die Musterverträge sind beim ADAC erhältlich.

Quelle: ADAC

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Wenn Reißverschluss und Bushaltestelle Probleme machen

ADAC informiert über das richtige Verhalten im Straßenverkehr

Es gibt Situationen im Straßenverkehr, in denen viele Verkehrsteilnehmer nicht genau wissen, was richtig oder falsch ist. Viele Auto- und Motorradfahrer verhalten sich in kniffligen Situationen oftmals falsch. Denn wer weiß, Jahre nach dem Führerscheinerwerb, was beim Einfädeln im Reißverschlussverfahren zu beachten ist oder beim „Vorbeischlängeln“ an Autos mit dem Motorrad. Außerdem gibt es über die Jahre immer wieder gesetzliche Änderungen, wie etwa beim Überholen an einer Bushaltestelle. Der ADAC informiert darüber, wie diese drei Situationen richtig gemeistert werden.

Überholen an der Bushaltestelle: Steht ein Bus mit Warnblinkern an einer Haltestelle, darf dieser nur mit Schrittgeschwindigkeit überholt werden. Auch der Gegenverkehr muss Schritttempo fahren. Fährt ein Bus mit eingeschalteter Warnblinkanlage an eine Haltestelle heran, gilt für den nachfolgenden Verkehr ein Überholverbot.

Einfädeln im Reißverschlussverfahren: Verengen sich zwei Fahrspuren zu einer, müssen die Autofahrer eigentlich im Reißverschlussverfahren einfädeln und auch einfädeln lassen. Trotzdem kommt es immer wieder zu Drängeleien und Unfällen. Deshalb ist vor allem zu beachten, dass das Einfädeln erst unmittelbar vor der Engstelle erfolgt. Der Spurwechsel muss jedoch rechtzeitig durch Blinken angekündigt werden. Das Reißverschlussprinzip gilt übrigens auch dann, wenn kein Schild ausdrücklich darauf hinweist.

Durchschlängeln mit dem Motorrad: Darf sich ein Zweiradfahrer an wartenden Autos vorbei bis an die Ampel durchschlängeln? Für Fahrer von Motorrädern gilt hier ein klares „Nein“. Anders bei Fahrrad- und Mofafahrern: Sie dürfen die wartenden Fahrzeuge auf der ganz rechten Spur überholen, allerdings nur dann, wenn genügend Platz vorhanden ist. Bevor die durchgezogenen Linien vor den Ampeln beginnen, müssen sich die „Schlängler“ ihrer Fahrtrichtung entsprechend auf der richtigen Spur einordnen.

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Einfach wissen wie es geht: Erste-Hilfe-Kurse

ADAC: Rettungskarte an Bord holen und Verbandkasten prüfen

Wer sich ans Steuer setzt, sollte nicht nur die Verkehrsregeln kennen, sondern auch fit in Erster Hilfe sein. Nach Ansicht des ADAC zögern immer noch zu viele Menschen, Verletzten zu helfen. Zu groß ist die Angst, etwas falsch zu machen. Der ADAC bietet daher zusammen mit dem DRK und den Maltesern lebensrettende Kurse an. In zwei Lehrgängen à 45 Minuten kann jeder kostengünstig lernen, was am Unfallort zu tun ist oder bereits vorhandenes Wissen auffrischen. Vermittelt wird das richtige Absichern der Unfallstelle, das Retten aus der Gefahrenzone und das Absetzen des Notrufs. Zudem wird gelehrt, wie man einen Verletzten versorgt, bis professionelle Hilfe eintrifft, inklusive der Herz-Lungen-Wiederbelebung. Auf der Homepage des ADAC sind unter www.adac.de/erstehilfe alle Informationen und Ansprechpartner für diese Kurse abrufbar. Eine Schwachstelle im Fahrzeug stellt häufig der Verbandkasten dar. Meist darf die Bordapotheke nicht länger als fünf Jahre verwendet werden. Ist das Verfallsdatum überschritten, müssen alle abgelaufenen Artikel ausgetauscht werden. Verschiedene ADAC-Regionalclubs bieten in ihren Geschäftsstellen günstige Verbandkästen oder Austauschsets an. Wichtig ist zudem, den Verbandkasten griffbereit zu haben. Zur eigenen Vorsorge sollte es gehören, eine Rettungskarte im Fahrzeug mitzuführen. Für die Helfer gibt es nach einem Crash oft Probleme an die Unfallopfer heranzukommen. Vor allem bei schweren Unfällen müssen eingeklemmte Personen schnellstens aus dem Fahrzeug befreit werden. Auf der Rettungskarte sind alle wichtigen Informationen für die Feuerwehrleute hinterlegt, wie ein Fahrzeug aufgeschnitten werden kann. Der ADAC bietet unter www.rettungskarte.de direkte Links zu den Herstellern an. Der Ausdruck sollte hinter der Fahrersonnenblende befestigt sein. Noch ein Tipp zum Schluss: Damit im Notfall der Rettungsdienst die nächsten Angehörigen oder eine Bezugsperson umgehend verständigen kann, wird empfohlen, diese Namen und Telefonnummern unter der internationalen Bezeichnung ICE (In Case of Emergency) im Adressbuch des Mobiltelefons abzuspeichern.

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Mit dem Auto ins Ausland
Urlaubsknöllchen können schnell teuer werden
ADAC informiert über Regeln und Strafen in Urlaubsländern
Wer mit seinem Auto ins Ausland fahren will, muss sich trotz eines zusammenwachsenden Europas auf abweichende Verkehrsregeln und vielfach höhere Bußgelder als zu Hause einstellen. Um böse Überraschungen in Form von Urlaubsknöllchen zu vermeiden, sollten sich Urlauber vor Fahrtantritt informieren, welche Besonderheiten im Reiseland gelten. Der ADAC weist auf aktuell besonders häufige Problemfälle hin und gibt Tipps, wie man Ärger vermeiden und die Urlaubskasse schonen kann.
Zahlreiche italienische Innenstädte sind für den touristischen Autoverkehr gesperrt.
Jede Stadt hat unterschiedliche Regelungen, was Ausnahmen etwa für Touristen (z.B. Anfahrt zu Hotels) betrifft. Die Beschilderung dieser „Zone a Traffico limitato / ZTL“ ist
meist unübersichtlich und auf Anhieb schwer zu durchschauen. Fährt man versehentlich in eine gesperrte Zone, droht eine Bußgeld von rund 100 Euro. Deshalb das Auto am besten außerhalb der historischen Innenstädte parken.
Ist vor der Urlaubsreise der TÜV abgelaufen, kann es ebenfalls zu Problemen kommen. Ungarische, tschechische und polnische Polizeibehörden verhängen in diesen Fällen immer wieder hohe Bußgelder oder legen sogar das Kfz still.
Obwohl dies grundsätzlich unzulässig ist, erspart es viel Ärger, wenn die fällige Hauptuntersuchung noch vor der Fahrt ins Ausland durchgeführt wird.
Vorsicht ist nach Angaben des Clubs auch in Ländern geboten, in denen bei Autobahnbenutzung eine
Vignette anzubringen ist: In Österreich kostet sowohl das Fahren ohne Vignette, als auch die falsche Anbringung der Vignette mindestens 120 Euro, in Slowenien werden dafür sogar 300 Euro kassiert und vielfach auch die Fahrzeugpapiere einbehalten.
Bei Tempolimitverstößen werden Urlauber kräftig zur Kasse gebeten: Bei 11 km/h zu schnell sind in der Schweiz 250 Franken (rund 200 Euro) fällig, in Norwegen sogar rund 330 Euro, auch in Italien wird die Urlaubskasse mit knapp 160 Euro belastet.
Bußgeldbescheide aus dem Ausland werden oft Wochen oder erst Monate nach dem Urlaub zugestellt, diese sollten jedoch nicht achtlos weggeworfen werden: Eine neue EU-Regelung ermöglicht seit 2010 auch hierzulande die Eintreibung
nicht bezahlter Auslandsknöllchen.

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Der Alptraum jedes Autofahrers: Bei der Rückkehr zum Parkplatz hat der Wagen einen Kratzer oder eine Delle. Ein Zettel hinter dem Scheibenwischer ist oftmals der einzige Hinweis - manchmal fehlt vom Täter aber auch jede Spur. Hat man da Pech oder gibt es auch bei kleinen Kratzern Aussicht auf Schadensersatz? Der Hamburger Rechtsschutzversicherer Advocard beantwortet die wichtigsten Fragen. Kavaliersdelikt Fahrerflucht? Anja-Mareen Knoop, Advocard-Rechtsexpertin: "Fahrerflucht ist eben kein Bagatellvergehen, im Gegenteil: Laut §142 des Strafgesetzbuches handelt es sich bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort um eine Straftat, die entsprechend geahndet wird." Die Konsequenzen können bis zu sieben Punkte in der Flensburger Verkehrszentraldatei und der Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate sein. Darüber hinaus kann auch eine Geldstrafe von bis zu 60 Tagessätzen oder 5000 Euro erhoben werden. Die Polizei ermittelt doch nicht wegen so was! Weit gefehlt. Wird der Schaden angezeigt, wird auch ermittelt - und das ziemlich erfolgreich. Besonders wenn es Zeugen oder Spuren gibt, die Rückschlüsse auf Fahrzeugtyp, Baujahr oder Farbe zulassen, werden alle Halter eines solchen Fahrzeuges in der Gegend überprüft. Bei Übereinstimmung mit dem gesuchten Fahrzeug sind die am Unfallort sichergestellten Spuren eindeutige Beweise. Das richtige Verhalten : Wurde ein Auto auch nur berührt - ob es beschädigt ist oder nicht, ist unerheblich - darf sich der Fahrer immer erst nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit vom Unfallort entfernen. "Welche Wartezeit als angemessen gilt, kann nicht im Detail festgelegt werden. Das Gesetz verlangt eine "den Umständen" angemessen Zeit. Was darunter zu verstehen ist, hängt unter anderem von den Umständen wie Schwere des Unfalles, Höhe des Schadens, Tageszeit, Witterung und auch beispielsweise der Verkehrsdichte ab. Bei alltäglichen Fällen ist in der Regel eine 30-minütige Wartezeit ausreichend", so die Advocard-Juristin Anja-Mareen Knoop. Anja-Mareen Knoop, Leiterin der Rechtsabteilung bei Advocard, rät Betroffenen: "Selbst bei Hinterlassung der Personalien, handelt es sich noch immer um Fahrerflucht. Ist die Wartezeit erfolglos verstrichen, sollten Sie in jedem Fall, auch bei kleinen Schäden sofort die Polizei benachrichtigen, um kein Risiko einzugehen." (Quelle:  Advocard Rechtsschutzversicherung AG)

Was im neuen Jahr auf Autofahrer und Reisende zukommt

• Künftig Probefahrten bei Hauptuntersuchungen

• Indirekte Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer

• Neue Schlichtungsstelle für Flugpassagiere

• Neues Wechselkennzeichen

Bad Windsheim (ARCD), 21. Dezember 2011 - Das Jahr 2012 bringt für Autofahrer und Reisende bei Gesetzen und Regelungen einige Neuheiten und Änderungen. Wie jedes Jahr stellt der ARCD die wichtigsten davon in alphabetischer Reihenfolge vor:

Autoreifen: Ab 1. November 2012 sollen alle neu produzierten Autoreifen in Europa, ähnlich wie Kühlschränke, mit einem Umweltlabel gekennzeichnet werden. Bewertet werden der Rollwiderstand (Kraftstoff-Ersparnis), die Nasshaftung (Sicherheit) und das Abrollgeräusch (Umwelt). Alle neu typgeprüften Pkw müssen ab diesem Termin zudem über ein Reifendruckkontrollsystem verfügen.

Gigaliner: Der umstrittene Feldversuch startet voraussichtlich im März, obwohl die Hälfte der Bundesländer und die Fraktionen SPD und DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag dagegen Bedenken haben. Die Oppositionsfraktionen kündigten eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht an, weil sie ihr Mitspracherecht durch die Ausnahmeregelung der Bundesregierung verletzt sehen.

Hauptuntersuchung: Künftig entfällt die Rückdatierung bei verspäteter Vorführung eines Pkw.

Ab 1. Januar 2012 gilt die Plakette erst ab dem tatsächlichen Prüfungstermin. Wer die Frist aber um mindestens zwei Monate überschreitet, zahlt als „Strafe“ 20 Prozent Aufschlag auf die normale Gebühr. Lenkung und Bremsen werden nicht nur auf dem Teststand, sondern durch den Prüfer auch bei einer kurzen Probefahrt kontrolliert. Zudem werden alle eingebauten Sicherheitssysteme über eine elektronische Schnittstelle auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft.

Knöllchen im EU-Ausland: Nach der für 2012 erwarteten Zustimmung zum EURahmenbeschluss zur gegenseitigen Eintreibung von Bußgeldern in den noch fehlenden vier Mitgliedsländern werden Knöllchen grenzüberschreitend vollstreckt - wenigstens in der Theorie. Der Eifer zum Datenaustausch hält sich nach den bisherigen Erfahrungen in Grenzen, weil die Bußgelder in die Kassen der Eintreiberländer fließen.

Kraftfahrzeugsteuer: Der steuerfreie Teil der CO2-Emissionen verringert sich für alle ab 1. Januar 2012 zugelassenen Autos von 120 g/km auf 110 g/km. Zusätzlich zum Steuer-Grundbetrag, der sich aus den Faktoren Kraftstoffart und Hubraum errechnet, werden für jedes weitere Gramm CO2-Ausstoß zwei Euro pro Jahr erhoben.

Rußpartikelfilter: Ab 2012 fördert die Bundesregierung die Nachrüstung von Dieselfahrzeugen mit Rußpartikelfiltern wieder mit 330 Euro Barzuschuss. Das Programm ist eine Neuauflage der Förderung aus den Jahren 2009 und 2010. Die Prämie gibt es für die Nachrüstung von Diesel-Pkw, leichten Diesel-Nutzfahrzeugen und für dieselgetriebene Wohnmobile bis zu einer Gesamtmasse von 3,5 Tonnen. Im Jahr 2013 soll der Zuschuss von 330 Euro auf 260 Euro sinken.

Schlichtungsstelle für Fluggastrechte: Die Ministerien für Verbraucherschutz und Justiz wollen eine Schlichtungsstelle für die Rechte von Flugpassagieren nach dem Vorbild der bereits bestehenden Einigungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr einrichten. Die Fluggesellschaften verweigerten bisher ihre Mitarbeit.

Umweltzonen: 2012 verschärft wieder eine Reihe deutscher Städte die Vorschriften für ihre Umweltzonen. Am stärksten betroffen sind Autofahrer in Stuttgart, München, Frankfurt am Main und Osnabrück. Dort dürfen ab Januar 2012 nur noch Autos mit grüner Schadstoffplakette in die Innenstädte fahren. In vier Städten kommen neue Umweltzonen hinzu.

Verkehrssünderkartei Flensburg: Das Bundesverkehrsministerium plant eine Reform des Punktesystems. Danach sollen Punkte künftig getrennt verjähren - unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit neue Verstöße hinzukommen. Die automatische Verlängerung der Verjährung von noch nicht gelöschten Punkten durch neue Punkte soll abgeschafft werden.

Diskutiert wird auch eine Verlängerung der Verjährungsfrist von jetzt zwei auf dann drei Jahre und eine Heraufsetzung der Grenze von derzeit 18 Punkten, ab der ein Führerscheinverlust droht.

Wechselkennzeichen: Laut Bundesverkehrsministerium soll der Betrieb von jeweils zwei Fahrzeugen einer der folgenden Klassen mit nur einem Nummernschild ermöglicht werden: M1 (Pkw mit weniger als 9 Sitzen, auch Wohnmobile fallen darunter), L (Zweiräder) und O1 (Anhänger). Möglich wäre demnach die Kombination Pkw/Wohnmobil, nicht aber die Kombination Pkw/Motorrad. Auf einen genauen Einführungstermin hat sich das Ministerium noch nicht festgelegt. Das seit Langem angekündigte Wechselschild soll aber noch in der ersten Hälfte 2012 kommen. Der Bundesrat hat der Regierungsvorlage bereits zugestimmt.

Bundesrat beschließt Wechselkennzeichen: Neue Möglichkeiten für Autofahrer

ADAC: Anreiz für die Anschaffung sparsamer Kleinwagen

Die heute vom Bundesrat beschlossene Einführung des Wechselkennzeichens in Deutschland eröffnet nach Einschätzung des ADAC den Autofahrern neue Möglichkeiten für ihre individuelle Mobilität. Nach dieser Regelung können Autofahrer zwei Fahrzeuge einer Fahrzeugart, zum Beispiel zwei Pkw, wechselweise mit einem Kennzeichen nutzen. „Der ADAC hatte sich von dieser Verordnung zwar mehr erhofft, aber die Vorteile des Wechselkennzeichens sind trotzdem nicht von der Hand zu weisen“, sagte ADAC Präsident Peter Meyer. „Der Gesetzgeber schafft hier einen Anreiz, sich einen sparsamen und emissionsärmeren Kleinwagen als Zweitfahrzeug anzuschaffen.“ Auch wenn steuerliche Vergünstigungen nicht vorgesehen sind, können die Autofahrer laut ADAC mit Vorteilen bei der Kfz-Versicherung rechnen. So hat die ADAC Autoversicherung AG parallel zum Gesetzgebungsverfahren ein Konzept für eine spezielle Kfz-Versicherung für ein Wechselkennzeichen entwickelt. Sie bietet pünktlich zur Einführung Mitte des Jahres 2012 einen speziellen Tarif an: Autofahrer, die sich für ein Wechselkennzeichen entscheiden, profitieren dann von günstigen Prämien. Einen zusätzlichen Vorteil verspricht sich der ADAC dadurch, dass die Mobilität und Flexibilität gerade von Familien verbessert werden kann. Peter Meyer: „Ein Wechselkennzeichen könnte viele Familien darin bestärken, sich neben dem Erstfahrzeug einen kleinen, sauberen Zweitwagen anzuschaffen.“

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„Wann sind wir endlich da?“
Reisen mit Kindern
Wichtige ADAC-Tipps und Tricks gegen Langeweile im Auto

Vielen Kindern wird auf mehrstündigen Autofahrten rasch langweilig. Damit die Urlaubsstimmung bei der Anreise nicht unnötig strapaziert wird, sollten Eltern folgende ADAC-Tipps beachten:
Vor Fahrtantritt: Kein Kind darf ungesichert im Auto mitfahren. Kindersicherheitssysteme sind beinahe überall vorgeschrieben.
Die richtige Ernährung ist wichtig. Obst und Wasser statt Süßigkeiten können Übelkeit verhindern. Trotzdem sollten Spucktüten und Medikamente gegen Brechreiz griffbereit sein.
Ausreichend Pausen machen. Bewegung und frische Luft sind für Kinder und Eltern gleichermaßen wichtig.
Wenn möglich, sich zeitweise zu Einzelkindern nach hinten setzen und vom Urlaubsziel erzählen. Das macht Lust auf die Ferien und nimmt ihnen das Gefühl, im Fond
ausgegrenzt zu sein.
Ratespiele wie zum Beispiel "Ich sehe was, was du nicht siehst" sind immer möglich. Ältere Kinder ab etwa acht Jahren erraten gerne Kennzeichen oder versuchen, mit den Buchstaben der Nummernschilder Sätze zu bilden.
Vor Beginn der Reise einfache Spiele und Malvorlagen vorbereiten. Diese sollten in ausreichender Menge im Auto bereit liegen.
Portable Spielkonsole und MP3-Player nicht vergessen! Ältere Kinder können sich damit sehr gut über einen längeren Zeitraum beschäftigen. Für kleinere Kinder eignen sich Kassettenrekorder oder Walkman mit netten Kindergeschichten.
Ältere Schulkinder in die Reiseplanung mit einbeziehen. Wenn sie sich bereits zu Hause mit der Karte
vertraut machen, können sie die zurückgelegte Strecke verfolgen und sich mit dem Reiseatlas beschäftigen.
Um die Nerven zu schonen, sollte das Fahren während Stoßzeiten vermieden werden. Auch in der Mittagshitze besser nicht fahren.
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Bundesgerichtshof entscheidet zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit (hier:Trunkenheitsfahrt)
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser bestehenden Fahrzeugvollversicherung wegen eines Unfalls in Anspruch. Am 13. Juli 2008 kam der sich auf einer Rückfahrt von einem Rockkonzert befindende Kläger gegen 7.15 Uhr mit seinem PKW außerorts in einer Kurve nach links von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Laternenpfahl, wodurch am Fahrzeug ein Schaden von ca. 6.400 € entstand. Eine um 8.40 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,70 Promille. Im anschließenden Strafverfahren wurde der Kläger wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt. Die Beklagte verweigerte jede Leistung.
Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt hatte
, hat Erfolg.
Mit dem heutigen Urteil hat der u. a. für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat entschieden, dass ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG* wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ausscheidet, wenn der Versicherungsnehmer unzurechnungsfähig war. Dies kam hier für den Zeitpunkt des Unfalls wegen der hohen Blutalkoholkonzentration des Klägers sowie weiterer Indizien (Blutentnahmeprotokoll, Angaben der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten) in Betracht. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war das Urteil bereits aus diesem Grund aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen. Sollte eine Unzurechnungsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls vorgelegen haben, so kann der Vorwurf
der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles allerdings auch an ein zeitlich früheres Verhalten anknüpfen. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer vor Trinkbeginn oder in einem Zeitpunkt, als er noch schuldfähig war, erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Versicherungsfall herbeiführen wird. Hierfür ist maßgeblich, ob und welche Vorkehrungen der Kläger, der mit dem PKW unterwegs war und beabsichtigte, Alkohol zu trinken, getroffen hatte, um zu verhindern, dass er die Fahrt in alkoholisiertem Zustand antreten oder fortsetzen wird.
Sollte nach den noch zu treffenden Feststellungen von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch
den Kläger auszugehen sein, so ist der Versicherer nach der durch das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) zum 1. Januar 2008 eingeführten Vorschrift des § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Anders als die frühere Regelung des § 61 VVG a.F., die bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles kraft Gesetzes eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers vorsah ("Alles-oder-Nichts-Prinzip"), enthält § 81 Abs. 2 VVG nunmehr eine Quotenregelung. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im juristischen Schrifttum ist streitig, ob die Neuregelung dem Versicherer die Möglichkeit eröffnet, seine Leistung gänzlich zu versagen oder ob in jedem Fall eine zumindest anteilige Quote des Schadens zu ersetzen ist. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen darf, sog. Kürzung auf Null. Das kann bei absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht kommen, bedarf aber immer der Abwägung der Umstände des Einzelfalles.
*§ 81 VVG Herbeiführung des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10
LG Chemnitz - Urteil vom 26. Februar 2010 - 4 O 1277/09 OLG Dresden - Urteil vom 15. September 2010 - 7 U 466/10

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Besser rechts als ängstlich links

Richtig durch die Baustelle

ADAC gibt Tipps zum Fahren in Autobahnbaustellen

Im vergangenen Jahr sind nach Informationen des ADAC 18 Menschen bei Verkehrsunfällen in Autobahnbaustellen ums Leben gekommen. Hunderte wurden zum Teil schwer verletzt. Um die Autofahrer während der Hauptreisezeit zu entlasten und zudem nicht unnötigen Gefahren auszusetzen, wurde die Bautätigkeit auf den Hauptreiserouten eingeschränkt. Trotzdem wird derzeit laut Automobilclub auf einer Gesamtlänge von 1 000 Kilometer Autobahn gebaut. Der ADAC hat Tipps zusammengestellt, wie man sicher durch die Engstellen fährt.

Vor der Fahrt über Baustellen auf der Route informieren. Baustellenbedingte Staus können so gegebenenfalls umfahren werden.

Nach dem Reißverschlusssystem einfädeln, wenn vor der Baustelle die Anzahl der Fahrspuren reduziert wird.

Tempolimits und Überholverbote sind unbedingt zu befolgen.

An einigen Baustellen werden Autofahrer durch entsprechende Beschilderung dazu aufgefordert, versetzt zu fahren. Durch den Verzicht auf Überholmanöver lassen sich Unfälle mit dem Nebenmann vermeiden.

Ausreichend Abstand zum Vordermann einhalten.

Besondere Vorsicht ist im Verschwenkungsbereich angebracht. Lkw oder Gespanne brauchen dort mehr Platz.

Im Falle einer Panne Warnblinker einschalten und wenn möglich das Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand abstellen. Anschließend sollten alle Autoinsassen den Wagen auf der dem Verkehr abgewandten Seite verlassen.

Erhöhte Aufmerksamkeit ist bei Nachtbaustellen geboten. Besonders kritisch ist der Übergang von beleuchteten auf unbeleuchtete Abschnitte.

Das Fahren auf der linken Fahrspur wird von vielen Autofahrern aufgrund der Enge - oft sind es nicht mehr als 2,50 Meter - als besonders unangenehm empfunden. Die rechte Fahrspur ist grundsätzlich breiter und daher Autofahrern, die sich auf der linken Spur unsicher fühlen, zu empfehlen. Der Club rät Autofahrern zudem, sich über die tatsächliche Breite ihres Fahrzeugs zu informieren. Der in den Fahrzeugpapieren eingetragene Wert gibt nur die Breite ohne Außenspiegel an. In zahlreichen Baustellen ist die Benutzung der linken Fahrspur für Fahrzeuge, die breiter als zwei Meter sind, verboten. Dies wird durch das Verkehrszeichen 264 angezeigt. Der ADAC weist darauf hin, dass hier die tatsächliche Breite des Autos - also einschließlich Außenspiegel - gemeint ist. Bei Verstößen droht nicht nur eine Geldbuße, sondern auch das Abfahren des Außenspiegels.

 

 

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Mini-Parkscheibe im Auto nicht erlaubt

Bad Windsheim (ARCD) - Wer eine Parkscheibe im Auto verwendet, die erheblich kleiner ist als in der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgeschrieben, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss dafür zahlen. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem aktuellen Fall entschieden, über den der ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland berichtet. Der betroffene Autofahrer hatte eine Parkscheibe mit den Maßen 40 mm x 60 mm verwendet - gesetzlich verlangt sind jedoch 110 mm x 150 mm als Mindestgröße. Das Amtsgericht Cottbus sah darin eine Ordnungswidrigkeit und verhängte eine Geldbuße von 5 Euro. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das OLG als unbegründet. Die vorgeschriebene Größe ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde laut Gericht ein viel kleinerer Zeitnachweis nicht gerecht (Az: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)). Einen konkreten Platz für die Parkscheibe im Fahrzeug, etwa hinter der Frontscheibe, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Das OLG Naumburg sah in einem verhandelten Fall (Az: 1 Ss (Bz) 132/97) keinen Grund zur Beanstandung, dass sich die Parkscheibe an der linken hinteren Scheibe im Auto befand. Es reiche aus, eine Parkscheibe mit den vorgeschriebenen Maßen, von außen gut lesbar, im Fahrzeug zu hinterlegen. Um den Ordnungshütern die Arbeit nicht unnötig zu erschweren, rät der ARCD aber zu einem Platz hinter der Windschutzscheibe. Nicht verboten sind laut ARCD die im Handel und im Internet angebotenen elektronischen Parkscheiben, die wie bei einer Uhr immer die aktuelle Zeit anzeigen. Wer nach dem Abstellen des Fahrzeugs aber „vergisst“, den Uhrzeiger anzuhalten, und dabei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld rechnen. ARCD

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ARCD: Blinkmuffel gefährden sich und andere Verkehrsteilnehmer

Bad Windsheim (ARCD) - Diese Situation kennt fast jeder Autofahrer auf Fernstraßen und Autobahnen: Beim Überholen wechselt plötzlich ein Fahrzeug die Spur, ohne den Richtungswechsel anzuzeigen. Andere Fahrer blinken erst im letzten Moment, wenn die Räder bereits eingeschlagen sind. Auch ein kurzes Antippen des Blinkhebels reicht vielen Autofahrern aus.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verlangt aber deutliche Blinksignale, wenn die Fahrtrichtung geändert, an einem Hindernis vorbeigefahren oder die Spur gewechselt wird.

Auch beim Herausfahren aus einer Parklücke ist der Blinker vorgeschrieben. Darauf weist der ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland hin. Eine Ausnahme gilt bei Einfahrt in einen Kreisverkehr - Blinken ist dort laut StVO ausdrücklich untersagt. Das ist auch sinnvoll, weil nachfolgende Fahrer glauben könnten, das vordere Fahrzeug verlasse gleich wieder den Kreisel. Bei der Ausfahrt bleibt es hingegen beim Blinkgebot.

Nach Beobachtungen des ARCD sind viele Blinkmuffel auf Deutschlands Straßen unterwegs.

Sie gefährden sich und andere Verkehrsteilnehmer. Untersuchungen und Umfragen belegen, dass nur etwa zwei von drei Autofahrern Richtungsänderungen und Spurwechsel nach Vorschrift signalisieren. Als Ursachen für Fehlverhalten fanden Experten vor allem Vergesslichkeit, Überheblichkeit und Egoismus bei den Blinksündern heraus. Einen weiteren Grund sehen Experten in einer zu geringen Abschreckung durch zu wenig Kontrollen und geringe Sanktionen. Blinkmuffeln drohen maximal bis zu 35 Euro Bußgeld für ihr Fehlverhalten.

Richtig teuer kann es jedoch werden, wenn ein Unfall passiert. Dann kann Falschblinker sogar die Alleinschuld treffen, wie Gerichte in der Vergangenheit urteilten.