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Wo Autofahrer 2012 Urlaub machten Alkohol im Straßenverkehr |
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Weniger Unfälle - mehr Tote ADAC: Zahl der tödlich Verunglückten steigt auf über 3 900 Die Zahl der Verkehrstoten wird im Jahr 2011 erstmals seit zwei Jahrzehnten wieder steigen. Nach einer vorläufigen Schätzung des ADAC kamen auf deutschen Straßen in diesem Jahr 3 910 Menschen bei Verkehrsunfällen ums Leben. Im Vergleich zum Vorjahr, als 3 648 Menschen tödlich verunglückten, ist dies ein Zuwachs von 7,2 Prozent. Hauptgrund für den deutlichen Anstieg war laut ADAC die milde Witterung Anfang des Jahres. Zudem sind die Motorradfahrer aufgrund des trockenen Frühlings besonders früh in die Saison gestartet. Beides trug zu einer Zunahme der Verkehrstotenzahl in der ersten Jahreshälfte bei. Steigen wird nach Angaben des ADAC auch die Zahl der bei Verkehrsunfällen verunglückten Menschen. Hier rechnet der Club mit einer Zunahme von 4,1 Prozent auf voraussichtlich 390 000. Während die Zahl der Unfälle insgesamt um 2,5 Prozent auf 2 350 000 sinken wird, ist bei den Unfällen mit Personenschaden ein Anstieg um 4,4 Prozent auf 301 000 zu verzeichnen. Trotz der negativen Entwicklung bleibt Deutschland zum zweiten Mal seit Einführung der Verkehrsstatistik unter der Marke von 4 000 Verkehrstoten. Damit wurde das zweitbeste Ergebnis seit Beginn der Unfallstatistik im Jahr 1950 erreicht. Gleichwohl zeigen die schlechteren Zahlen nach Ansicht des ADAC, dass es künftig noch größerer Anstrengungen bei der Verkehrssicherheitsarbeit bedarf. So gilt es vor allem, die Verkehrserziehungsaktionen der Polizei, des ADAC und anderer Organisationen weiter auszubauen. Zudem fordert der Club, die Ausbildung junger Fahranfänger, die ein besonders hohes Unfallrisiko haben, über den eigentlichen Führerscheinerwerb hinaus zu verlängern. Auch die modernen Sicherheitssysteme in den Fahrzeugen müssen weiterentwickelt und Unfallschwerpunkte an Straßen entschärft werden. . Überladene Fahrzeuge: Damit der Urlaub nicht im Graben endet . ADAC: Genau hinsehen lohnt sich . Wer an fremden Fahrzeugen mit Visitenkarten für einen Autoankauf wirbt, muss mit einem gehörigen Bußgeld rechnen. So urteilte jüngst das OLG Düsseldorf (Az. IV-4RBs-25/10). Demnach musste ein Autohändler 200 Euro Strafe zahlen, weil er ohne Genehmigung der Stadt seine Visitenkarten auf Parkplätzen hinter Scheibenwischern anbrachte. Die Richter des Düsseldorfer OLG hatten dies damit begründet, dass das Anbringen von Werbung auf öffentlichen Parkplätzen nur dem gewerblichen Zweck diene. Laut ADAC ist bei vielen Autohändlern, die „wild“ mit Visitenkarten werben, höchste Vorsicht geboten. Eine Umfrage des Automobilclubs hat ergeben, dass knapp 75 Prozent der Befragten unzufrieden mit den Kaufangeboten waren. Der ADAC rät daher, sich keinesfalls von derartigen Händlern überrumpeln zu lassen. Wer sein Auto privat verkaufen möchte, sollte das Fahrzeug unbedingt von einem Experten begutachten zu lassen. Beim Verkauf sollte auf alle Fälle ein Vertragsformular mit einem Haftungsausschluss verwendet werden. Damit wird verhindert, dass der Verkäufer für Mängel am Fahrzeug zwei Jahre lang haftet. Die Musterverträge sind beim ADAC erhältlich. Quelle: ADAC - Wenn Reißverschluss und Bushaltestelle Probleme machen ADAC informiert über das richtige Verhalten im Straßenverkehr Es gibt Situationen im Straßenverkehr, in denen viele Verkehrsteilnehmer nicht genau wissen, was richtig oder falsch ist. Viele Auto- und Motorradfahrer verhalten sich in kniffligen Situationen oftmals falsch. Denn wer weiß, Jahre nach dem Führerscheinerwerb, was beim Einfädeln im Reißverschlussverfahren zu beachten ist oder beim „Vorbeischlängeln“ an Autos mit dem Motorrad. Außerdem gibt es über die Jahre immer wieder gesetzliche Änderungen, wie etwa beim Überholen an einer Bushaltestelle. Der ADAC informiert darüber, wie diese drei Situationen richtig gemeistert werden. Überholen an der Bushaltestelle: Steht ein Bus mit Warnblinkern an einer Haltestelle, darf dieser nur mit Schrittgeschwindigkeit überholt werden. Auch der Gegenverkehr muss Schritttempo fahren. Fährt ein Bus mit eingeschalteter Warnblinkanlage an eine Haltestelle heran, gilt für den nachfolgenden Verkehr ein Überholverbot. Einfädeln im Reißverschlussverfahren: Verengen sich zwei Fahrspuren zu einer, müssen die Autofahrer eigentlich im Reißverschlussverfahren einfädeln und auch einfädeln lassen. Trotzdem kommt es immer wieder zu Drängeleien und Unfällen. Deshalb ist vor allem zu beachten, dass das Einfädeln erst unmittelbar vor der Engstelle erfolgt. Der Spurwechsel muss jedoch rechtzeitig durch Blinken angekündigt werden. Das Reißverschlussprinzip gilt übrigens auch dann, wenn kein Schild ausdrücklich darauf hinweist. Durchschlängeln mit dem Motorrad: Darf sich ein Zweiradfahrer an wartenden Autos vorbei bis an die Ampel durchschlängeln? Für Fahrer von Motorrädern gilt hier ein klares „Nein“. Anders bei Fahrrad- und Mofafahrern: Sie dürfen die wartenden Fahrzeuge auf der ganz rechten Spur überholen, allerdings nur dann, wenn genügend Platz vorhanden ist. Bevor die durchgezogenen Linien vor den Ampeln beginnen, müssen sich die „Schlängler“ ihrer Fahrtrichtung entsprechend auf der richtigen Spur einordnen. . Vorsicht beim Autokauf im Internet |
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Einfach wissen wie es geht: Erste-Hilfe-Kurse ADAC: Rettungskarte an Bord holen und Verbandkasten prüfen Wer sich ans Steuer setzt, sollte nicht nur die Verkehrsregeln kennen, sondern auch fit in Erster Hilfe sein. Nach Ansicht des ADAC zögern immer noch zu viele Menschen, Verletzten zu helfen. Zu groß ist die Angst, etwas falsch zu machen. Der ADAC bietet daher zusammen mit dem DRK und den Maltesern lebensrettende Kurse an. In zwei Lehrgängen à 45 Minuten kann jeder kostengünstig lernen, was am Unfallort zu tun ist oder bereits vorhandenes Wissen auffrischen. Vermittelt wird das richtige Absichern der Unfallstelle, das Retten aus der Gefahrenzone und das Absetzen des Notrufs. Zudem wird gelehrt, wie man einen Verletzten versorgt, bis professionelle Hilfe eintrifft, inklusive der Herz-Lungen-Wiederbelebung. Auf der Homepage des ADAC sind unter www.adac.de/erstehilfe alle Informationen und Ansprechpartner für diese Kurse abrufbar. Eine Schwachstelle im Fahrzeug stellt häufig der Verbandkasten dar. Meist darf die Bordapotheke nicht länger als fünf Jahre verwendet werden. Ist das Verfallsdatum überschritten, müssen alle abgelaufenen Artikel ausgetauscht werden. Verschiedene ADAC-Regionalclubs bieten in ihren Geschäftsstellen günstige Verbandkästen oder Austauschsets an. Wichtig ist zudem, den Verbandkasten griffbereit zu haben. Zur eigenen Vorsorge sollte es gehören, eine Rettungskarte im Fahrzeug mitzuführen. Für die Helfer gibt es nach einem Crash oft Probleme an die Unfallopfer heranzukommen. Vor allem bei schweren Unfällen müssen eingeklemmte Personen schnellstens aus dem Fahrzeug befreit werden. Auf der Rettungskarte sind alle wichtigen Informationen für die Feuerwehrleute hinterlegt, wie ein Fahrzeug aufgeschnitten werden kann. Der ADAC bietet unter www.rettungskarte.de direkte Links zu den Herstellern an. Der Ausdruck sollte hinter der Fahrersonnenblende befestigt sein. Noch ein Tipp zum Schluss: Damit im Notfall der Rettungsdienst die nächsten Angehörigen oder eine Bezugsperson umgehend verständigen kann, wird empfohlen, diese Namen und Telefonnummern unter der internationalen Bezeichnung ICE (In Case of Emergency) im Adressbuch des Mobiltelefons abzuspeichern. . Mit dem Auto ins Ausland . Der Alptraum jedes Autofahrers: Bei der Rückkehr zum Parkplatz hat der Wagen einen Kratzer oder eine Delle. Ein Zettel hinter dem Scheibenwischer ist oftmals der einzige Hinweis - manchmal fehlt vom Täter aber auch jede Spur. Hat man da Pech oder gibt es auch bei kleinen Kratzern Aussicht auf Schadensersatz? Der Hamburger Rechtsschutzversicherer Advocard beantwortet die wichtigsten Fragen. Kavaliersdelikt Fahrerflucht? Anja-Mareen Knoop, Advocard-Rechtsexpertin: "Fahrerflucht ist eben kein Bagatellvergehen, im Gegenteil: Laut §142 des Strafgesetzbuches handelt es sich bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort um eine Straftat, die entsprechend geahndet wird." Die Konsequenzen können bis zu sieben Punkte in der Flensburger Verkehrszentraldatei und der Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate sein. Darüber hinaus kann auch eine Geldstrafe von bis zu 60 Tagessätzen oder 5000 Euro erhoben werden. Die Polizei ermittelt doch nicht wegen so was! Weit gefehlt. Wird der Schaden angezeigt, wird auch ermittelt - und das ziemlich erfolgreich. Besonders wenn es Zeugen oder Spuren gibt, die Rückschlüsse auf Fahrzeugtyp, Baujahr oder Farbe zulassen, werden alle Halter eines solchen Fahrzeuges in der Gegend überprüft. Bei Übereinstimmung mit dem gesuchten Fahrzeug sind die am Unfallort sichergestellten Spuren eindeutige Beweise. Das richtige Verhalten : Wurde ein Auto auch nur berührt - ob es beschädigt ist oder nicht, ist unerheblich - darf sich der Fahrer immer erst nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit vom Unfallort entfernen. "Welche Wartezeit als angemessen gilt, kann nicht im Detail festgelegt werden. Das Gesetz verlangt eine "den Umständen" angemessen Zeit. Was darunter zu verstehen ist, hängt unter anderem von den Umständen wie Schwere des Unfalles, Höhe des Schadens, Tageszeit, Witterung und auch beispielsweise der Verkehrsdichte ab. Bei alltäglichen Fällen ist in der Regel eine 30-minütige Wartezeit ausreichend", so die Advocard-Juristin Anja-Mareen Knoop. Anja-Mareen Knoop, Leiterin der Rechtsabteilung bei Advocard, rät Betroffenen: "Selbst bei Hinterlassung der Personalien, handelt es sich noch immer um Fahrerflucht. Ist die Wartezeit erfolglos verstrichen, sollten Sie in jedem Fall, auch bei kleinen Schäden sofort die Polizei benachrichtigen, um kein Risiko einzugehen." (Quelle: Advocard Rechtsschutzversicherung AG) Bundesgerichtshof entscheidet zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit (hier:Trunkenheitsfahrt) |
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ADAC Tunneltest 2012: Katastrophen-Tunnel Tauern jetzt Spitze Richtiges Verhalten an der Unfallstelle: Gaffern drohen bis zu 5000 Euro Strafe Warnweste anziehen, vorsichtig aussteigen, möglichst hinter der Leitplanke laufen und das Warndreieck mindestens 100 Meter (auf der Autobahn 150 Meter) vor der Unfallstelle aufstellen. Über die Nummer 112 einen Notruf absetzen, der folgende Informationen beinhaltet: Wo hat sich der Unfall ereignet? Was ist passiert? Wie viele Personen sind beteiligt? Welche Verletzungen gibt es? Wichtig: Rückfragen der Notrufzentrale abwarten. Wer geschult ist, sollte zuerst die lebenswichtigen Funktionen des Unfallopfers überprüfen. Bei Bewusstlosigkeit und normaler Atmung den Betroffenen in die stabile Seitenlage bringen. Atmet das Unfallopfer nur noch unregelmäßig oder gar nicht, die Herz-Lungen-Wiederbelebung durchführen. Starke Blutungen mit einem Druckverband stillen und gegebenenfalls unter Schock stehende Personen betreuen. Wer nicht geschult ist und sich keine Sofortmaßnahmen am Unfallort zutraut, sollte die Unfallopfer dennoch nicht alleine lassen bis die Rettungskräfte eintreffen. Wer nach einem Unfall im Stau steht, ist verpflichtet, eine Rettungsgasse zu bilden. Das heißt, alle Autos auf der linken Fahrspur halten sich möglichst links, alle anderen fahren nach rechts. Für ankommende Rettungsfahrzeuge ist der Standstreifen als Rettungsweg nicht geeignet, da er oft nicht durchgehend ausgebaut ist oder von liegengebliebenen Fahrzeugen blockiert wird. BGH sorgt für Klarheit bei Sachverständigenkosten Bad Windsheim (ARCD), 09. Februar 2012 - Bei der Frage, ob und wie nach einem Verkehrsunfall Sachverständigenkosten aufzuteilen sind, kam es in der Vergangenheit immer wieder zu unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen. Mit seinem am Montag verkündeten Urteil (Az: VI ZR 133/11) schuf der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt Klarheit. Für das Gericht ist unstrittig, dass der Schädiger grundsätzlich die Kosten für einen Sachverständigen zu ersetzen hat, „soweit eine Begutachtung erforderlich und zweckmäßig ist“. Was aber gilt, wenn der Fahrzeughalter an dem Unfall eine Mitschuld trägt und der Haftungsschaden zwischen den Unfallbeteiligten nach einer Quote aufgeteilt wird? Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes beschloss in seinem aktuellen Urteil, dass die Sachverständigenkosten zwischen den Beteiligten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten „nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind“ - also anteilig. In früheren Urteilen hatte das OLG Frankfurt a. M. (Az: 22 U 67/09) gegen eine Quotelung, das OLG Celle (Az: 14 U 47/11), wie mehrere andere Gerichte, für eine solche entschieden. ARCD . ARCD: Blinkmuffel gefährden sich und andere Verkehrsteilnehmer Bad Windsheim (ARCD) - Diese Situation kennt fast jeder Autofahrer auf Fernstraßen und Autobahnen: Beim Überholen wechselt plötzlich ein Fahrzeug die Spur, ohne den Richtungswechsel anzuzeigen. Andere Fahrer blinken erst im letzten Moment, wenn die Räder bereits eingeschlagen sind. Auch ein kurzes Antippen des Blinkhebels reicht vielen Autofahrern aus. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verlangt aber deutliche Blinksignale, wenn die Fahrtrichtung geändert, an einem Hindernis vorbeigefahren oder die Spur gewechselt wird. Auch beim Herausfahren aus einer Parklücke ist der Blinker vorgeschrieben. Darauf weist der ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland hin. Eine Ausnahme gilt bei Einfahrt in einen Kreisverkehr - Blinken ist dort laut StVO ausdrücklich untersagt. Das ist auch sinnvoll, weil nachfolgende Fahrer glauben könnten, das vordere Fahrzeug verlasse gleich wieder den Kreisel. Bei der Ausfahrt bleibt es hingegen beim Blinkgebot. Nach Beobachtungen des ARCD sind viele Blinkmuffel auf Deutschlands Straßen unterwegs. Sie gefährden sich und andere Verkehrsteilnehmer. Untersuchungen und Umfragen belegen, dass nur etwa zwei von drei Autofahrern Richtungsänderungen und Spurwechsel nach Vorschrift signalisieren. Als Ursachen für Fehlverhalten fanden Experten vor allem Vergesslichkeit, Überheblichkeit und Egoismus bei den Blinksündern heraus. Einen weiteren Grund sehen Experten in einer zu geringen Abschreckung durch zu wenig Kontrollen und geringe Sanktionen. Blinkmuffeln drohen maximal bis zu 35 Euro Bußgeld für ihr Fehlverhalten. Richtig teuer kann es jedoch werden, wenn ein Unfall passiert. Dann kann Falschblinker sogar die Alleinschuld treffen, wie Gerichte in der Vergangenheit urteilten. Besser rechts als ängstlich links Richtig durch die Baustelle ADAC gibt Tipps zum Fahren in Autobahnbaustellen Im vergangenen Jahr sind nach Informationen des ADAC 18 Menschen bei Verkehrsunfällen in Autobahnbaustellen ums Leben gekommen. Hunderte wurden zum Teil schwer verletzt. Um die Autofahrer während der Hauptreisezeit zu entlasten und zudem nicht unnötigen Gefahren auszusetzen, wurde die Bautätigkeit auf den Hauptreiserouten eingeschränkt. Trotzdem wird derzeit laut Automobilclub auf einer Gesamtlänge von 1 000 Kilometer Autobahn gebaut. Der ADAC hat Tipps zusammengestellt, wie man sicher durch die Engstellen fährt. Vor der Fahrt über Baustellen auf der Route informieren. Baustellenbedingte Staus können so gegebenenfalls umfahren werden. Nach dem Reißverschlusssystem einfädeln, wenn vor der Baustelle die Anzahl der Fahrspuren reduziert wird. Tempolimits und Überholverbote sind unbedingt zu befolgen. An einigen Baustellen werden Autofahrer durch entsprechende Beschilderung dazu aufgefordert, versetzt zu fahren. Durch den Verzicht auf Überholmanöver lassen sich Unfälle mit dem Nebenmann vermeiden. Ausreichend Abstand zum Vordermann einhalten. Besondere Vorsicht ist im Verschwenkungsbereich angebracht. Lkw oder Gespanne brauchen dort mehr Platz. Im Falle einer Panne Warnblinker einschalten und wenn möglich das Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand abstellen. Anschließend sollten alle Autoinsassen den Wagen auf der dem Verkehr abgewandten Seite verlassen. Erhöhte Aufmerksamkeit ist bei Nachtbaustellen geboten. Besonders kritisch ist der Übergang von beleuchteten auf unbeleuchtete Abschnitte. Das Fahren auf der linken Fahrspur wird von vielen Autofahrern aufgrund der Enge - oft sind es nicht mehr als 2,50 Meter - als besonders unangenehm empfunden. Die rechte Fahrspur ist grundsätzlich breiter und daher Autofahrern, die sich auf der linken Spur unsicher fühlen, zu empfehlen. Der Club rät Autofahrern zudem, sich über die tatsächliche Breite ihres Fahrzeugs zu informieren. Der in den Fahrzeugpapieren eingetragene Wert gibt nur die Breite ohne Außenspiegel an. In zahlreichen Baustellen ist die Benutzung der linken Fahrspur für Fahrzeuge, die breiter als zwei Meter sind, verboten. Dies wird durch das Verkehrszeichen 264 angezeigt. Der ADAC weist darauf hin, dass hier die tatsächliche Breite des Autos - also einschließlich Außenspiegel - gemeint ist. Bei Verstößen droht nicht nur eine Geldbuße, sondern auch das Abfahren des Außenspiegels. |
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Unfallstau: Was man über Rettungsgassen wissen sollte „Wann sind wir endlich da?“ |
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ADAC Parkhaus-Test Jedes vierte Parkhaus durchgefallen Club fordert moderne Parkplätze für moderne Autos Parkhäuser in deutschen Städten lassen häufig zu wünschen übrig: Oftmals sind sie zu eng, zu dunkel oder zu teuer. Das hat der aktuelle ADAC Test von 40 Parkhäusern in zehn Städten ergeben. Keiner der Kandidaten konnte die Note „sehr gut“ erreichen. Insgesamt vergaben die ADAC Tester elf Mal die Wertung „gut“. Für 19 Testobjekte reichte es nur zu einem „ausreichend“, acht mussten mit „mangelhaft“ benotet werden, für zwei blieb nur ein „sehr mangelhaft“. Den Autofahrern macht dabei vor allem die unzureichende Parkplatzbreite in vielen Parkhäusern zu schaffen. Die bisher vorgeschriebene Breite von nur 2,30 Meter reicht laut ADAC längst nicht mehr aus. Um den immer breiter werdenden Autos Rechnung zu tragen, fordert der Club eine Anpassung der Garagenverordnungen der Länder auf eine Mindestbreite der Parkplätze von 2,50 Meter. Der Testsieger mit der Note „gut“ kommt aus Potsdam. Das Parkhaus Luisenplatz/Sanssouci besticht durch Übersichtlichkeit und Helligkeit. Aber auch die gute Beschilderung und die schräg angeordneten, breiten Parkplätze zeichnen das Haus aus. Ganz anders beim Verlierer in Mannheim: Das Parkhaus N6 (neues Parkhaus) kommt nicht über ein „sehr mangelhaft“ hinaus. Vor allem die extrem schmalen Parkplätze mit teilweise nur 2,17 Meter Breite schlugen als K.O.-Kriterium negativ zu Buche. Doch das ist nicht das einzige Manko: Die Einfahrt zu eng, Rampen und Fahrbahn zu schmal, die Parkplätze mit vielen Pfeilern garniert und obendrein schlecht beleuchtet, ohne Parkplätze für Eltern mit Kindern und mit nur einem Parkplatz für Behinderte. Ein Lichtblick: Das benachbarte Parkhaus N6 (altes Parkhaus) desselben Betreibers wird derzeit saniert und Mitte Dezember wiedereröffnet. Die häufigsten Mängel waren fehlende Sonderstellplätze für Eltern mit Kindern, zu wenige und nicht barrierefrei angebundene Parkplätze für Behinderte, abgenutzte Markierungen und nicht vorhandene Fußwege. Bei weiteren drei Parkhäusern griff wegen einer zu geringen Einfahrtshöhe von weniger als 1,90 Metern das K.O.-Kriterium, das heißt, die Häuser wurden abgewertet. Besonders ärgerlich: Nicht einmal in relativ neuen, modernen Parkhäusern war man vor Mängeln sicher. Umgekehrt präsentierten sich ältere, aber sanierte Häuser durchaus benutzerfreundlich. Auf dem Prüfstand waren Testobjekte in Bonn, Braunschweig, Chemnitz, Darmstadt, Duisburg, Kiel, Mainz, Mannheim, Potsdam und Regensburg. Untersucht wurde nach den Kriterien Sicherheit, Befahrbarkeit, Benutzerfreundlichkeit und Tarif. . Mini-Parkscheibe im Auto nicht erlaubt Bad Windsheim (ARCD) - Wer eine Parkscheibe im Auto verwendet, die erheblich kleiner ist als in der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgeschrieben, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss dafür zahlen. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem aktuellen Fall entschieden, über den der ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland berichtet. Der betroffene Autofahrer hatte eine Parkscheibe mit den Maßen 40 mm x 60 mm verwendet - gesetzlich verlangt sind jedoch 110 mm x 150 mm als Mindestgröße. Das Amtsgericht Cottbus sah darin eine Ordnungswidrigkeit und verhängte eine Geldbuße von 5 Euro. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das OLG als unbegründet. Die vorgeschriebene Größe ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde laut Gericht ein viel kleinerer Zeitnachweis nicht gerecht (Az: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)). Einen konkreten Platz für die Parkscheibe im Fahrzeug, etwa hinter der Frontscheibe, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Das OLG Naumburg sah in einem verhandelten Fall (Az: 1 Ss (Bz) 132/97) keinen Grund zur Beanstandung, dass sich die Parkscheibe an der linken hinteren Scheibe im Auto befand. Es reiche aus, eine Parkscheibe mit den vorgeschriebenen Maßen, von außen gut lesbar, im Fahrzeug zu hinterlegen. Um den Ordnungshütern die Arbeit nicht unnötig zu erschweren, rät der ARCD aber zu einem Platz hinter der Windschutzscheibe. Nicht verboten sind laut ARCD die im Handel und im Internet angebotenen elektronischen Parkscheiben, die wie bei einer Uhr immer die aktuelle Zeit anzeigen. Wer nach dem Abstellen des Fahrzeugs aber „vergisst“, den Uhrzeiger anzuhalten, und dabei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld rechnen. ARCD .
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